85a SchKG. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Art. 85 SchKG anwendbar ist und allenfalls kein Rechtsschutzinteresse an der Klage nach Art. 85 SchKG besteht, so lange die Betreibung durch den Rechtsvorschlag gestoppt ist. Diese Frage wurde bislang vom Bundesgericht - soweit ersichtlich - nicht explizit entschieden. c) Eine Betreibung hat für den Betriebenen den Nachteil, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten zur Kenntnis gelangt.