( … ) b)Voraussetzung der Klage nach Art. 85 SchKG ist das Laufen einer Betreibung (vgl. Bernhard Bodmer, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 85 N 11). Diese Voraussetzung ist mit der hängigen Betreibung Nr. ( ... ) erfüllt. Das Bundesgericht kommt im BGE 125 III 149 zum Schluss, dass die Feststellungsklage des Art. 85a SchKG trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs "jederzeit" erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags erhoben werden kann. Bis zu diesem Moment bestehe gar kein Bedürfnis für die Klage nach Art. 85a SchKG.