2. a) Die Gesuchsbeklagte und Appellantin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Appellationsverfahren beantragt, es sei auf die Klage vom 27. August 2009 nicht einzutreten, da das Rechtsschutzinteresse aus mehreren Gründen fehle. Die Appellantin bringt zunächst vor, das Rechtsschutzinteresse an der Klage nach Art. 85 SchKG fehle, da die Betreibung durch den rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag blockiert sei und es deshalb per se an einem Feststellungsinteresse fehle. ( … ) b)Voraussetzung der Klage nach Art.