Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2010 (100 10 689) Das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen an der Klage nach Art. 85 SchKG ist auch dann zu bejahen, wenn der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist (E. 2). Das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen an der Klage nach Art. 85 SchKG ist auch dann zu bejahen, wenn der Betriebene zuvor die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hat (E. 3). Art. 85 SchKG spricht zwar nur von Tilgung oder Stundung, dennoch muss diese Bestimmung auch für das Nichtbestehen einer Forderung gelten, da die ratio legis von Art. 85 SchKG die Verhinderung der Vollstreckung einer Nichtschuld ist (E. 5).