{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-689_2010-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61b90ec3-9a13-42e3-997f-2c1f4b74e33c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e95c19000a33619fd9bc28e3346088bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 689", "100 10 689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:21", "Checksum": "971d9069f10222a1d56ba5789cc151bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)\nRegeste:\nNegative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG\n\n\nDiese Vereinbarung stellt im Verhältnis zwischen der Appellantin und dem Appellaten zwar keine Urkunde dar, welche eine Tilgung oder Stundung beweist. Sie stellt jedoch eine negative Schuldanerkennung dar, indem sich aus der Urkunde in direkter Weise der Nichtbestand einer Forderung ergibt. So hält diese Vereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass die Appellantin gegenüber dem Appellaten keine Ansprüche hat, was mit einer Saldo-Klausel noch untermauert wird. Damit hat der Appellat die Nichtschuld urkundlich bewiesen. Diesen Beweis der Nichtschuld kann die Appellantin mit einem Gegenbeweis entkräften, wobei dieser auch mit striktem Urkundenbeweis zu leisten ist und blosses Glaubhaftmachen nicht genügt. Die Appellantin sieht diesen Gegenbeweis mit ihrer Willensmangelanfechtung vom 4. August 2009 als erbracht. Diese Willensmangelanfechtung beweist jedoch lediglich, dass sich die Appellantin auf Willensmängel beruft und solche mithin geltend macht. Ob ein Willensmangel indessen tatsächlich vorliegt, wird klarerweise nicht bewiesen, da der Willensmangel keineswegs aus der Urkunde selber hervorgeht. So hat auch das Bundesgericht im BGE 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 zu Recht festgehalten, dass ein Schreiben, in welchem der Betroffene zu verstehen gibt, er fühle sich betrogen, keine Urkunde im Sinne von Art. 85 SchKG ist. Im erwähnten Urteil (vgl. Erwägung 3.3) hat das Bundesgericht sogar festgehalten, dass das Vorliegen eines allfälligen Willensmangels im Verfahren nach Art. 85 SchKG gar nicht geprüft werden kann. Die Appellantin führt dazu aus, der vorliegende Fall sei nicht mit der Ausgangslage des Bundesgerichtsentscheids 5P.8/2005 vergleichbar, da im zitierten Entscheid einerseits nicht versucht worden sei, eine Verjährungsverzichtserklärung einzuholen und andererseits keine eigentliche Willensmangelanfechtung erfolgt sei, sondern lediglich eine Erklärung, dass sich der Betroffene betrogen fühle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass die Appellantin versucht hat, eine Verjährungsverzichtserklärung einzuholen, ändert nichts daran, dass es sich bei der blossen Willensmangelanfechtung nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 85 SchKG für den Beweis des effektiven Vorliegens des behaupteten Willensmangels handelt. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern es einen Unterschied machen sollte, ob man eine Willensmangelerklärung abgibt oder eine Erklärung, dass man sich betrogen fühle.\nEventualiter will die Appellantin den Beweis für den geltend gemachten Willensmangel mit den neu eingereichten Tatsachen und Beweismittel erbringen, nämlich mit den Akten, welche sie im Rahmen des Strafverfahrens erst am 2. bzw. 9. Juni 2010 habe einsehen können. Aus diesen Akten würde sich ergeben, dass das Darlehen nicht zweckgebunden für ( … ) verwendet worden sei, was die Verwaltungsratsmitglieder trotz Nachfrage der Appellantin verschwiegen hätten. Sie reicht mit der Appellationsbegründung diverse Kontoauszüge, Belastungsanzeigen und Rechnungen ein, aufgrund welcher sie die zweckfremde Verwendung des Darlehens und den Willensmangel herleiten will. Der Willensmangel muss sich jedoch aus der Urkunde selber ergeben. Die eingereichten Geschäftsunterlagen können diesen Beweis nicht erbringen, da zum einen viele verschiedene Urkunden zusammen geführt werden müssten und weil zum anderen eine zusätzliche rechtliche Bewertung erforderlich wird, um den Willensmangel zu beurteilen. Dies widerspricht offensichtlich dem strikten Urkundenbeweis. Die rechtliche Bewertung eines Willensmangels kann zudem ohnehin nicht Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein.\n6. -9. ( … )\nKGE ZS vom 9. November 2010 i.S. A.L. / C.K. (100 10 689/ARK)"}