{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-689_2010-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61b90ec3-9a13-42e3-997f-2c1f4b74e33c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e95c19000a33619fd9bc28e3346088bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 689", "100 10 689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:21", "Checksum": "971d9069f10222a1d56ba5789cc151bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)\nRegeste:\nNegative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG\n\n5.\n( … ) Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letztern Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Ziff. 2 lit. c SchKG sowie von § 263 Ziff. 1 ZPO sind Verfahren nach Art. 85 SchKG im summarischen Verfahren durchzuführen. Aus Art. 85 SchKG ergibt sich, dass der Beweis der Tilgung oder Stundung nur durch Urkunden zulässig ist. Zudem wird ein strikter Beweis für die Tilgung bzw. Stundung gefordert, blosses Glaubhaftmachen genügt nicht. Diese Beweisanforderungen gelten für beide Parteien, also auch für einen allfälligen Gegenbeweis des Gläubigers (BGE 5P.138/2002 vom 31. Mai 2002 und BGE 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005, E. 3.1., mit weiteren Hinweisen). Art. 85 SchKG spricht zwar nur von Tilgung oder Stundung, dennoch muss diese Bestimmung auch für das Nichtbestehen einer Forderung gelten, da die ratio legis von Art. 85 SchKG die Verhinderung der Vollstreckung einer Nichtschuld ist (in diesem Sinne auch Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 26; Jürgen Brönnimann, in Daniel Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, Art. 85 SchKG N 4).\nDer Appellat als Betriebener hat der Vorinstanz als Urkunde einerseits den Darlehensvertrag vom 7. April 2008 zwischen der Appellantin und der T. eingereicht, mit welchem die Appellantin der T. ein Darlehen von CHF 950'000.-- gewährt mit einer festen Laufzeit bis 15. August 2008. Andererseits reichte er die Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen der Appellantin und der M. ein. Diese Vereinbarung wurde geschlossen, nachdem das Darlehen nicht zurück bezahlt werden konnte. In Ziffer 1.3 dieser Vereinbarung wird als Vorbemerkung festgehalten, dass es zwischen der Appellantin, der T. und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu Diskussionen hinsichtlich der Unfähigkeit der Darlehensrückzahlung, der Gründe der Zahlungsunfähigkeit, möglicher Verantwortlichkeitsansprüche der Verwaltungsratsmitglieder, möglicherweise paulianisch anfechtbarer Transaktionen und allfälliger strafrechtlicher Verantwortung der Verwaltungsratsmitglieder gekommen sei. Gemäss Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung verkauft und zediert die Appellantin ihre Darlehensforderung von CHF 950'000.-- gegenüber der T. an die M. zum Preis von CHF 350'000.--. In Ziffer 4.1 erklärt die Appellantin, dass es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter handle und sie weder gegenüber der T. noch gegenüber deren Mitglieder des Verwaltungsrates (X, Y und A.L.) und allen übrigen Organen der T. irgendwelche Ansprüche habe, gleich welchen Rechtsgrundes; dies gelte insbesondere für allfällige Verantwortlichkeits- und/oder Anfechtungsansprüche. Im Weiteren verpflichtet sich die Appellantin, von einer allfälligen Strafanzeige gegen die T. und/oder deren Organe abzusehen. In Ziffer 4.2 der Übereinkunft vom 24. September 2008 erklären sich die Parteien mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung auch mit Wirkung gegenüber den in Ziffer 4.1 erwähnten Personen per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt. Die Appellantin war im Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten. Die Vereinbarung vom 24. September 2008 ist klar und deutlich formuliert und die Saldo-Klausel wurde offenbar nach ausführlichen Diskussionen über verschiedene mögliche Haftungsgrundlagen unterzeichnet."}