{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-689_2010-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61b90ec3-9a13-42e3-997f-2c1f4b74e33c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e95c19000a33619fd9bc28e3346088bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 689", "100 10 689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:21", "Checksum": "971d9069f10222a1d56ba5789cc151bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)\nRegeste:\nNegative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG\n\n3.\nDie Appellantin verneint im Weiteren das Rechtsschutzinteresse des Appellaten, weil der Kläger und Appellat einen ohne Weiteres vermeidbaren Prozess angestrebt habe. Sie führt im Wesentlichen aus, sie habe den Appellaten mit Schreiben vom 4. August 2009 um eine Verjährungsverzichtserklärung gebeten und für den Fall der Nichterhältlichkeit die Betreibung in Aussicht gestellt. Nachdem der Appellat mit Schreiben seines Anwalts vom 6. August 2009 eine Verjährungsverzichtserklärung kategorisch abgelehnt habe, habe die Beklagte die Betreibung eingeleitet zwecks vorsorglicher Unterbrechung der ausservertraglichen Verjährungsfrist. Durch Abgabe einer absolut geschäftsüblichen Verjährungsverzichtserklärung hätte der Appellat die angekündigte Betreibung ohne Verfahren und Kosten verhindern können. Es liege kein rechtlich schützenswerter Verweigerungsgrund für die Verjährungsverzichtserklärung vor. Mit einer solchen Erklärung hätte sich der Appellat nichts vergeben, sondern er hätte im Gegenteil die beanstandete Betreibung abwenden können. Überfallartig sei dann die Klage nach Art. 85 SchKG ohne Vorankündigung eingereicht worden. Das Verhalten des Klägers und Appellaten sei unsinnig, widersprüchlich und treuwidrig und verdiene keinen Rechtsschutz.\nDer Appellat entgegnet im Wesentlichen, nach Abschluss und Vollzug eines umfassenden Vergleichs mit Saldoklausel sei es in hohem Masse unüblich und auch unangebracht, ultimativ und ohne jede materielle Begründung Verjährungsverzichtserklärungen zu verlangen. Es gebe keine Pflicht zur Abgabe von Verjährungsverzichtserklärungen. Verweigere ein vermeintlicher Schuldner eine solche Erklärung, könne ihm die Verantwortung für eine daraufhin eingeleitete Betreibung nicht in die Schuhe geschoben werden. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Betreibenden vorher abzuklären, wie am sachdienlichsten vorzugehen sei. Der Betreibende trage das damit verbundene Verfahrens- und Kostenrisiko. Es sei dem Betriebenen auch nach verweigerter Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung unbenommen, gegen eine Betreibung alle Verteidigungsmittel zu ergreifen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stelle. Es wäre der Betreiberin offen gestanden, die Betreibung zurück zu ziehen und damit eine Klage nach Art. 85 SchKG zu vermeiden.\nIn der Rechtsordnung existiert keine Norm, welche eine Verpflichtung zur Abgabe von Verjährungsverzichten vorsieht. Es darf daher kein Nachteil entstehen, wenn keine solche Erklärung abgegeben wird. Dies bedeutet, dass dem Betriebenen auch nach Verweigerung einer Verjährungsverzichtserklärung alle in der Rechtsordnung vorgesehen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um sich gegen die Betreibung zu wehren. Es kann ihm daher kein widersprüchliches, treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, auch wenn die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung die Betreibung möglicherweise verhindert hätte. Dies gilt umso mehr, als mit umgehendem Schreiben vom 6. August 2009 der Rechtsvertreter des Appellaten auf das Schreiben der Appellantin vom 4. August 2009 geantwortet hat und darin unter anderem miteilte, dass man sich gegen eine Betreibung zur Wehr setzen werde. Die Betreibende musste daher schon vor der Betreibung damit rechnen, dass sich der Betriebene mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln - zu welchen auch Art. 85 SchKG zählt - wehren könnte und sie musste dementsprechend die Risiken und Chancen abwägen. Der Appellantin sind entsprechend Art. 135 Ziff. 2 OR verschiedene Möglichkeiten offen gestanden, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie hat sich bewusst für die Betreibung entschieden und hat die damit zusammenhängenden Prozessrisiken nunmehr zu tragen. Sie durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass auf Seiten des Betriebenen kein Rechtsschutzinteresse existiert. Gestützt auf diese Ausführungen steht die Verweigerung der Verjährungsverzichtserklärung dem Rechtsschutzinteresse des Appellaten somit nicht entgegen.\n4.\n( … )\n"}