{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-689_2010-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61b90ec3-9a13-42e3-997f-2c1f4b74e33c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e95c19000a33619fd9bc28e3346088bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 689", "100 10 689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:21", "Checksum": "971d9069f10222a1d56ba5789cc151bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)\nRegeste:\nNegative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG\n\n\nIm Gegensatz zu Art. 85a SchKG wird im Summarverfahren nach Art. 85 SchKG der strikte Beweis durch Urkunden verlangt. Jene Schuldner, welche sich mangels Urkunden in Beweisnot befinden, sollen als Notbehelf auf den mit der SchKG-Revision neu eingeführten ordentlichen Zivilprozess nach Art. 85a SchKG im beschleunigen Verfahren ausweichen dürfen. Das Summarverfahren nach Art. 85 SchKG verwendet den Begriff \"jederzeit\" ebenfalls. Nach Auffassung von Dominik Gasser darf der Bundesgerichtsentscheid BGE 125 III 149 ff. nicht zu restriktiver Interpretation auch von Art. 85 SchKG verleiten, denn dieser Behelf werde in der Praxis zu Recht auch nach erfolgtem Rechtsvorschlag zugelassen (Dominik Gasser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Jahre 1999 und 2000 veröffentlicht in den Bänden 125 und 126, in: BlSchKG 2001, S. 94). Auch Bernhard Bodmer vertritt die Meinung, das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen am Vorgehen nach Art. 85 SchKG sei seit der Revision des SchKG von 1994 auch dann zu bejahen, wenn der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei (Bodmer, a.a.O, Art. 85 SchKG N 4). Diesen Auffassungen ist im vorliegenden Fall zuzustimmen, da - wie bereits unter Erwägung Ziff. 2c festgehalten - ein Interesse des Appellaten besteht, dass die Betreibung gelöscht und Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht wird. Zudem droht der Appellantin auch bei Gutheissung der Klage nach Art. 85 SchKG kein Anspruchsverlust wie in den obigen Ausführungen festgehalten wird. Dieser gewichtige Unterschied rechtfertigt es, den im BGE 125 III 149 für Art. 85a SchKG aufgestellten Grundsatz nicht auch auf Klagen nach Art. 85 SchKG anzuwenden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird daher trotz erhobenem Rechtsvorschlag das Rechtsschutzinteresse des Appellaten an der Klage nach Art. 85 SchKG bejaht.\n"}