{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-689_2010-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=61b90ec3-9a13-42e3-997f-2c1f4b74e33c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "e95c19000a33619fd9bc28e3346088bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 689", "100 10 689"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:21", "Checksum": "971d9069f10222a1d56ba5789cc151bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.11.2010 100 2010 689 (100 10 689)\nRegeste:\nNegative Feststellungsklage gemäss Art. 85 SchKG\n\n2.\na) Die Gesuchsbeklagte und Appellantin hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Appellationsverfahren beantragt, es sei auf die Klage vom 27. August 2009 nicht einzutreten, da das Rechtsschutzinteresse aus mehreren Gründen fehle. Die Appellantin bringt zunächst vor, das Rechtsschutzinteresse an der Klage nach Art. 85 SchKG fehle, da die Betreibung durch den rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag blockiert sei und es deshalb per se an einem Feststellungsinteresse fehle. ( … ) b)Voraussetzung der Klage nach Art. 85 SchKG ist das Laufen einer Betreibung (vgl. Bernhard Bodmer, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 85 N 11). Diese Voraussetzung ist mit der hängigen Betreibung Nr. ( ... ) erfüllt.\nDas Bundesgericht kommt im BGE 125 III 149 zum Schluss, dass die Feststellungsklage des Art. 85a SchKG trotz des im Gesetz verwendeten Begriffs \"jederzeit\" erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags erhoben werden kann. Bis zu diesem Moment bestehe gar kein Bedürfnis für die Klage nach Art. 85a SchKG. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Art. 85 SchKG anwendbar ist und allenfalls kein Rechtsschutzinteresse an der Klage nach Art. 85 SchKG besteht, so lange die Betreibung durch den Rechtsvorschlag gestoppt ist. Diese Frage wurde bislang vom Bundesgericht - soweit ersichtlich - nicht explizit entschieden.\nc)\nEine Betreibung hat für den Betriebenen den Nachteil, dass die gegen ihn angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten zur Kenntnis gelangt. Eine Betreibung kann eingeleitet werden, ohne den Bestand einer Forderung nachweisen zu müssen und das Betreibungsrecht geht von der Vorstellung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge fest, während sich ihm über die sachliche Begründetheit der protokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse. Im Geschäftsleben kommt jedoch Registereinträgen über Betreibungen erhebliche Tragweite zu. So wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird, was dazu führt, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leidet, egal ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen begründet waren oder nicht. Dies gilt jedenfalls, wenn namhafte Summen in Betreibung gesetzt werden (BGE 120 II 20, E. 3b). Für den Betriebenen besteht daher das Bedürfnis, die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte zu verhindern. Die blosse Tatsache, dass die Betreibung durch den Rechtsvorschlag gestoppt ist, verhindert nicht, dass sie Dritten noch während fünf Jahren zur Kenntnis gebracht wird (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Nach einer Aufhebung durch Urteil unterbleibt die Kundgabe an Dritte (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Bernhard Bodmer vertritt den Standpunkt, dass im Lichte von BGE 120 II 20 ff. das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen an der Klage nach Art. 85 SchKG selbst dann zu bejahen ist, wenn die Betreibung gestoppt ist (Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 12 und N 4).\nDer Appellat hat in casu überzeugend dargelegt, dass sich die Betreibung der Appellantin auf seine wirtschaftliche Bewegungs- und Entfaltungsmöglichkeit negativ auswirkt. Er ist als Jurist und eidgenössisch diplomierter Steuerexperte an exponierter Stelle im Geschäftsleben tätig. In dieser Position ist ein gutes Renommee von grosser Bedeutung und eine im Register verzeichnete Betreibung über die erhebliche Summe von CHF 600'000.-- kann zu einem irreversiblen oder nur schwer behebbaren Reputationsverlust führen. Das Interesse der Appellantin an der Betreibung liegt im vorliegenden Fall in der Unterbrechung der Verjährung, wie sie in der Klagantwort vom 23. September 2009, Ziff. 2.2 ausführt. Diese Unterbrechung ist durch die vorgenommene Betreibung bereits erfolgt. Gestützt auf diese Sachlage ist daher das Interesse des Appellaten an der Aufhebung der Betreibung höher zu werten als das Interesse der Appellantin am weiteren Registereintrag.\nd)\nDie Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur in dem Sinne auf, als sie sowohl materiellrechtliche wie auch betreibungsrechtliche Wirkungen entfaltet. Einerseits bezweckt sie als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. Stundung; andererseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (BGE 125 III 149, E. 2c; Bodmer, a.a.O., Art. 85a SchKG N 3). Dagegen hat eine Klage nach Art. 85 SchKG nur betreibungsrechtliche Wirkung und dem Entscheid kommt in Bezug auf den Bestand der strittigen Forderung keine materielle Rechtskraft zu (BGE 125 III 149, E. 2.b)aa); BGE 5P.8/2005, E. 1.1; Bodmer, a.a.O., Art. 85 SchKG N 35). Über den Bestand der Forderung wird also nicht entschieden. Darin liegt denn auch ein wesentlicher Unterschied zwischen den Rechtsbehelfen nach Art. 85 und 85a SchKG. Auf Grund der rein betreibungsrechtlichen Wirkung der Klage nach Art. 85 SchKG droht der Gesuchsbeklagten und Appellantin kein Anspruchsverlust, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, und die Gläubigerin wird nicht zur vorzeitigen Beweisführung wie in der Klage nach Art. 85a SchKG gezwungen."}