Die Erörterung der weiteren Voraussetzungen für eine Praxisänderung können deshalb unterbleiben. Bei der festgestellten Verfahrensverschleppung erscheint im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis bzw. mit vergleichbaren Fällen eine Reduktion der Strafe um 50 % als angemessen. ( … ) 4. - 5. ( … ) KGE ZS vom 5. November 2010 i.S. Kanton Basel-Landschaft gegen N.L. (100 10 608/ZWH)