Daher sprechen nach Ansicht des Kantonsgerichts keine sachlichen und ernsthaften Gründe dafür, die bisherige Praxis zu den Sanktionen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ändern. Auch die Rechtssicherheit für den Angeklagten gebietet es, nicht ohne Not von der bisherigen Praxis abzuweichen, müsste er doch sonst eine Strafe gewärtigen, bei welcher der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vorneherein ausgeschlossen wäre. Die Erörterung der weiteren Voraussetzungen für eine Praxisänderung können deshalb unterbleiben.