vgl. auch Beschluss des deutschen BHG vom 17.01.2008, GSSt 1/07, E. 15). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber in Kenntnis der freien Rechtsfindung des Bundesgerichts praeter legem (BGE 117 IV 128 E. 4.b) bei der erst kürzlich erfolgten Revision der Allgemeinen Bestimmungen des StGB in keiner Weise mit der Frage, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sei, auseinandergesetzt hat. Daher sprechen nach Ansicht des Kantonsgerichts keine sachlichen und ernsthaften Gründe dafür, die bisherige Praxis zu den Sanktionen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ändern.