StGB, N 1210, 1216 f.). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für den Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden (BGer 6B_1087/2009 E. 2.6.2), was als unmittelbar persönlichkeitsrelevanter Umstand strafmindernd zu werten ist (vgl. auch Stephenson, Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 321). Die schweizerische Rechtslehre hält es ebenfalls für sachlich begründet, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes als Strafmilderungsgrund zu behandeln, der neben Art.