Dem ist entgegen zu halten, dass gestützt auf Art. 47 und 48 StGB im Rahmen der Täterkomponenten ohnehin auch verschuldensfremde Gesichtspunkte wie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters und das Wohlverhalten nach der Tat bei einer lange verstrichenen Zeit nach der Tat mit einzubeziehen sind (vgl. u.a. Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Art. 47 N 11, 33; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil II, § 6 N 60, 70 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 2. Aufl., Art. 47 N 16, 18; BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl., Art. 48 N 32 ff.).