Die Vorinstanz nennt unter den vom deutschen Bundesgerichtshof erwähnten weiteren Vorzügen des Vollstreckungsmodells (vgl. Beschluss des deutschen BGH vom 17.01.2008, E. 16 und 43 ff.) den Umstand, dass durch die Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mittels Strafreduktion im Grunde sachfremde Umstände in die Strafzumessung einflössen, was beim Vollstreckungsmodell vermieden werden könne. Dem ist entgegen zu halten, dass gestützt auf Art.