Ferner kann das Gericht gemäss Art. 48a Abs. 2 StGB bei der Strafmilderung auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen. Eine Bindung des Richters an das gesetzliche Mindestmass bei einer Strafmilderung ist dem schweizerischen Recht fremd, weshalb dies - im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland - keinen sachlichen Grund für eine Praxisänderung darstellt. Die Vorinstanz nennt unter den vom deutschen Bundesgerichtshof erwähnten weiteren Vorzügen des Vollstreckungsmodells (vgl. Beschluss des deutschen BGH vom 17.01.2008, E. 16 und 43 ff.)