, N 509 ff.). Anlass der deutschen Praxisänderung vom Strafabschlagsmodell zum Vollstreckungsmodell war, dass es gemäss deutschem Recht selbst bei einer Strafreduktion wegen eines Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot unzulässig ist, das gesetzliche Mindestmass der im konkreten Straftatbestand angedrohten Strafe zu unterschreiten (vgl. Beschluss des deutschen BGH vom 17.01.2008, E. 8, 15 und 30). In der Schweiz präsentiert sich die Ausgangslage ganz anders: Art. 48a Abs. 1 StGB hält fest, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist, wenn es die Strafe mildert. Ferner kann das Gericht gemäss Art.