Dies trifft dann zu, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Viertens darf eine Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, 5. Aufl., N 509 ff.).