Einerseits gebietet das Erfordernis der richtigen Rechtsanwendung, dass eine als unrichtig erkannte Praxis geändert wird. Andererseits erfordern das Rechtsgleichheitsgebot und das Vertrauensschutzprinzip sowie die Rechtssicherheit, dass eine einmal begründete Praxis beibehalten wird und dass sich der Bürger auf die Auslegung einer Norm durch die bisherige Praxis verlassen darf (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., N 768 f.). Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende 4 Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Eine Änderung lässt sich insbes.