Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl., Art. 47 N 137 ff. und dort zit. Rspr.). Das Strafgericht hat mit dem Wechsel zum sog. Vollstreckungsmodell gemäss einem Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 17.01.2008 (GSSt 1/07) eine Praxisänderung vorgenommen. Die Problematik von Praxisänderungen rührt daher, dass grundlegende Interessen miteinander kollidieren und gegeneinander abzuwägen sind: Einerseits gebietet das Erfordernis der richtigen Rechtsanwendung, dass eine als unrichtig erkannte Praxis geändert wird.