Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommen folgende Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht: die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe und in extremen Fällen als "ultima ratio" die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV 129 E. 4.d). Dabei ist zu berücksichtigen, wie schwer der Angeschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde und wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind. Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl.