3. Strafzumessung ( … ) Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommen folgende Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht: die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe und in extremen Fällen als "ultima ratio" die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV 129 E. 4.d).