Danach werde ein gewisser Anteil der als schuldangemessen erachteten Strafe fiktiv als bereits verbüsst bezeichnet. Im vorliegenden Fall wurde eine Anrechnung von 50 % der Strafe als angemessen erachtet und folglich wurden von der Strafe von 7 Jahren Zuchthaus 31/2 Jahre in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots als bereits vollstreckt angerechnet. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Appellation. Erwägungen 1. - 2. ( … )