Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. November 2010 (100 10 608) Rechtsfolgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots: Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe und in extremen Fällen als "ultima ratio" Einstellung des Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 3). Strafverfahren stellen für den Betroffenen eine Belastung dar, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Dies ist als unmittelbar persönlichkeitsrelevanter Umstand bei der Strafzumessung strafmindernd zu werten (Art. 47 Abs. 1 StGB;