{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-608_2010-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2e69e2e-6c5d-4d04-897a-968fe7060778&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433802", "Checksum": "8baa41f4ef6d9b886bed4969bc8de2e4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2010 608", "100 10 608"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.11.2010 100 2010 608 (100 10 608)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:05", "Checksum": "e082f13a8986eba847e7180516d17377", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.11.2010 100 2010 608 (100 10 608)\nRegeste:\nVerletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren\n\n\nAnlass der deutschen Praxisänderung vom Strafabschlagsmodell zum Vollstreckungsmodell war, dass es gemäss deutschem Recht selbst bei einer Strafreduktion wegen eines Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot unzulässig ist, das gesetzliche Mindestmass der im konkreten Straftatbestand angedrohten Strafe zu unterschreiten (vgl. Beschluss des deutschen BGH vom 17.01.2008, E. 8, 15 und 30). In der Schweiz präsentiert sich die Ausgangslage ganz anders: Art. 48a Abs. 1 StGB hält fest, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist, wenn es die Strafe mildert. Ferner kann das Gericht gemäss Art. 48a Abs. 2 StGB bei der Strafmilderung auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen. Eine Bindung des Richters an das gesetzliche Mindestmass bei einer Strafmilderung ist dem schweizerischen Recht fremd, weshalb dies - im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland - keinen sachlichen Grund für eine Praxisänderung darstellt. Die Vorinstanz nennt unter den vom deutschen Bundesgerichtshof erwähnten weiteren Vorzügen des Vollstreckungsmodells (vgl. Beschluss des deutschen BGH vom 17.01.2008, E. 16 und 43 ff.) den Umstand, dass durch die Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mittels Strafreduktion im Grunde sachfremde Umstände in die Strafzumessung einflössen, was beim Vollstreckungsmodell vermieden werden könne. Dem ist entgegen zu halten, dass gestützt auf Art. 47 und 48 StGB im Rahmen der Täterkomponenten ohnehin auch verschuldensfremde Gesichtspunkte wie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters und das Wohlverhalten nach der Tat bei einer lange verstrichenen Zeit nach der Tat mit einzubeziehen sind (vgl. u.a. Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Art. 47 N 11, 33; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil II, § 6 N 60, 70 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 2. Aufl., Art. 47 N 16, 18; BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl., Art. 48 N 32 ff.). In Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB wird zudem - anders als noch in Art. 63 aStGB - ausdrücklich im Gesetz festgehalten, dass das Gericht bei der Strafzumessung neben dem Verschulden den Bedürfnissen der Spezialprävention Rechnung tragen kann (vgl. BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl., Art. 47 N 52, 57 ff.). D.h. die Strafe wird nach schweizerischem Recht nicht allein vom Verschulden bestimmt (vgl. Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweiz. StGB, N 1210, 1216 f.). Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zugrunde, dass Strafverfahren für den Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden (BGer 6B_1087/2009 E. 2.6.2), was als unmittelbar persönlichkeitsrelevanter Umstand strafmindernd zu werten ist (vgl. auch Stephenson, Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 321). Die schweizerische Rechtslehre hält es ebenfalls für sachlich begründet, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes als Strafmilderungsgrund zu behandeln, der neben Art. 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung beansprucht (Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar StGB, Art. 48 N 24; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil II, § 6 N 59, 104; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar StGB, 2. Aufl., Art. 48 N 10; BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl., Art. 47 N 139, 143, Art. 48 N 37). Ferner ist das bisherige Strafabschlagsmodell zweifellos EMRK-konform (BGE 117 IV 124 E. 4.c; vgl. auch Beschluss des deutschen BHG vom 17.01.2008, GSSt 1/07, E. 15). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber in Kenntnis der freien Rechtsfindung des Bundesgerichts praeter legem (BGE 117 IV 128 E. 4.b) bei der erst kürzlich erfolgten Revision der Allgemeinen Bestimmungen des StGB in keiner Weise mit der Frage, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sei, auseinandergesetzt hat. Daher sprechen nach Ansicht des Kantonsgerichts keine sachlichen und ernsthaften Gründe dafür, die bisherige Praxis zu den Sanktionen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ändern. Auch die Rechtssicherheit für den Angeklagten gebietet es, nicht ohne Not von der bisherigen Praxis abzuweichen, müsste er doch sonst eine Strafe gewärtigen, bei welcher der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vorneherein ausgeschlossen wäre. Die Erörterung der weiteren Voraussetzungen für eine Praxisänderung können deshalb unterbleiben.\nBei der festgestellten Verfahrensverschleppung erscheint im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis bzw. mit vergleichbaren Fällen eine Reduktion der Strafe um 50 % als angemessen. ( … )\n4.\n- 5. ( … )\nKGE ZS vom 5. November 2010 i.S. Kanton Basel-Landschaft gegen N.L. (100 10 608/ZWH)"}