{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-608_2010-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2e69e2e-6c5d-4d04-897a-968fe7060778&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "8baa41f4ef6d9b886bed4969bc8de2e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 608", "100 10 608"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.11.2010 100 2010 608 (100 10 608)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:19", "Checksum": "98946b7e155d37fbec33642ca63f8204", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.11.2010 100 2010 608 (100 10 608)\nRegeste:\nVerletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren\n\n3.\nStrafzumessung\n( … )\nDas Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommen folgende Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht: die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe und in extremen Fällen als \"ultima ratio\" die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV 129 E. 4.d). Dabei ist zu berücksichtigen, wie schwer der Angeschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde und wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind. Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Aufl., Art. 47 N 137 ff. und dort zit. Rspr.).\nDas Strafgericht hat mit dem Wechsel zum sog. Vollstreckungsmodell gemäss einem Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 17.01.2008 (GSSt 1/07) eine Praxisänderung vorgenommen. Die Problematik von Praxisänderungen rührt daher, dass grundlegende Interessen miteinander kollidieren und gegeneinander abzuwägen sind: Einerseits gebietet das Erfordernis der richtigen Rechtsanwendung, dass eine als unrichtig erkannte Praxis geändert wird. Andererseits erfordern das Rechtsgleichheitsgebot und das Vertrauensschutzprinzip sowie die Rechtssicherheit, dass eine einmal begründete Praxis beibehalten wird und dass sich der Bürger auf die Auslegung einer Norm durch die bisherige Praxis verlassen darf (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., N 768 f.). Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende 4 Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Eine Änderung lässt sich insbes. im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder auf die künftige Entwicklung und die damit verbundenen Gefahren rechtfertigen. Zweitens muss die Änderung grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Drittens muss das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen. Dies trifft dann zu, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Viertens darf eine Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, 5. Aufl., N 509 ff.)."}