{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-11-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-608_2010-11-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2e69e2e-6c5d-4d04-897a-968fe7060778&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "8baa41f4ef6d9b886bed4969bc8de2e4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 608", "100 10 608"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.11.2010 100 2010 608 (100 10 608)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:19", "Checksum": "98946b7e155d37fbec33642ca63f8204", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.11.2010 100 2010 608 (100 10 608)\nRegeste:\nVerletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. November 2010 (100 10 608)\nRechtsfolgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots: Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe und in extremen Fällen als \"ultima ratio\" Einstellung des Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; E. 3).\nStrafverfahren stellen für den Betroffenen eine Belastung dar, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Dies ist als unmittelbar persönlichkeitsrelevanter Umstand bei der Strafzumessung strafmindernd zu werten (Art. 47 Abs. 1 StGB; E. 3)\nStrafrecht\nVerletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16.12.2009 wurde N.L. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 31/2 Jahren in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Verletzung des Beschleunigungsgebots), verurteilt. Das Strafgericht stellte eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und berücksichtigte dies in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung nicht nach dem Strafabschlagsmodell, sondern in Anlehnung an einen Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 17.01.2008 und an einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.01.2009 nach dem Vollstreckungsmodell. Danach werde ein gewisser Anteil der als schuldangemessen erachteten Strafe fiktiv als bereits verbüsst bezeichnet. Im vorliegenden Fall wurde eine Anrechnung von 50 % der Strafe als angemessen erachtet und folglich wurden von der Strafe von 7 Jahren Zuchthaus 31/2 Jahre in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots als bereits vollstreckt angerechnet. Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Appellation.\nErwägungen\n1.\n- 2. ( … )\n"}