In Bezug auf die Schuld ist festzuhalten, dass von keiner Partei diesbezüglich Fragen aufgeworfen worden sind und auch von Seiten des Kantonsgerichts die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht angezweifelt wird, weshalb auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 2.2.1.3 S. 31 ff.) und festzustellen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung schuldhaft gehandelt hat. Nach Gesagtem ist der Angeklagte in Bestätigung des angefochtenen Urteils und in Abweisung seiner entsprechenden Appellation der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. 3. -7. ( … ) KGE ZS vom 7. Dezember 2010 i. S.