Demzufolge ist nebst der Tatbestandsmässigkeit auch die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Angeklagten zu bejahen. In Bezug auf die Schuld ist festzuhalten, dass von keiner Partei diesbezüglich Fragen aufgeworfen worden sind und auch von Seiten des Kantonsgerichts die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht angezweifelt wird, weshalb auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 2.2.1.3 S. 31 ff.) und festzustellen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung schuldhaft gehandelt hat.