Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Prüfung des Strafmilderungsbzw. Strafausschlussgrundes der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 StGB. Demzufolge ist nebst der Tatbestandsmässigkeit auch die Rechtswidrigkeit der Handlungen des Angeklagten zu bejahen.