Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in Rage geriet und das Opfer quasi bestrafen wollte, weil dieses es gewagt hatte, ein Messer in die Hand zu nehmen. Da durch nichts belegt und im Übrigen auch vom Angeklagten nicht ernsthaft geltend gemacht wird, dass das Opfer Anstalten gemacht hätte, ihn anzugreifen oder mit einem unmittelbaren Angriff zu bedrohen, fehlt es bereits am rechtswidrigen Angriff des Opfers, womit für den zweiten Angriff des Angeklagten klarerweise kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notwehrsituation nach Art. 15 StGB vorgelegen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Prüfung des Strafmilderungsbzw.