Es ist des Weiteren auch nicht einsichtig, dass der Angeklagte zwar das Opfer entwaffnen wollte, allerdings keine Erklärung dafür liefern kann, weshalb er dies dann doch nicht getan und abgesehen von den Schlägen ins Gesicht offenbar auch nicht wirklich versucht hat. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte in Rage geriet und das Opfer quasi bestrafen wollte, weil dieses es gewagt hatte, ein Messer in die Hand zu nehmen.