Für das Kantonsgericht erscheint insbesondere die Behauptung des Angeklagten, er habe das Opfer aus Furcht vor einem Angriff entwaffnen wollen, als wenig plausibel, nachdem er sich zunächst vom Opfer entfernt hatte und erst dann gezielt zurück kam, als er das Messer in der Hand des Opfers wahrgenommen hatte, wobei sich dieses nicht auf den Angeklagten zu bewegte und diesen auch nicht verbal oder mit Gesten bedrohte. Es ist des Weiteren auch nicht einsichtig, dass der Angeklagte zwar das Opfer entwaffnen wollte, allerdings keine Erklärung dafür liefern kann, weshalb er dies dann doch nicht getan und abgesehen von den Schlägen ins Gesicht offenbar auch nicht wirklich versucht hat.