auch wisse er nicht mehr, warum er schliesslich das Opfer doch nicht entwaffnet habe, obwohl dies das Ziel gewesen sei. Für das Kantonsgericht erscheint insbesondere die Behauptung des Angeklagten, er habe das Opfer aus Furcht vor einem Angriff entwaffnen wollen, als wenig plausibel, nachdem er sich zunächst vom Opfer entfernt hatte und erst dann gezielt zurück kam, als er das Messer in der Hand des Opfers wahrgenommen hatte, wobei sich dieses nicht auf den Angeklagten zu bewegte und diesen auch nicht verbal oder mit Gesten bedrohte.