Die Frage, ob sich das Opfer bei seinem anschliessenden Messerstich gegen den Angeklagten tatsächlich in einer Notwehrsituation befunden und dabei die Grenzen der zulässigen Notwehr eingehalten hat, ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern vom Strafgericht im entsprechenden Verfahren gegen H. M. zu beurteilen. Demgegenüber sind die Erklärungsversuche des Angeklagten, weshalb er zu diesem Zeitpunkt zum wiederholten Male und trotz des Messers auf das Opfer zuging und diesem zwei Faustschläge ins Gesicht verpasste, widersprüchlich und unbehelflich.