Insofern ist es ohne Weiteres glaubhaft und nach dem ersten massiven Angriff des Angeklagten nachvollziehbar, dass das Opfer das Messer zu seinem Selbstschutz gezückt hat. Die Frage, ob sich das Opfer bei seinem anschliessenden Messerstich gegen den Angeklagten tatsächlich in einer Notwehrsituation befunden und dabei die Grenzen der zulässigen Notwehr eingehalten hat, ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern vom Strafgericht im entsprechenden Verfahren gegen H. M. zu beurteilen.