Es ist zwar zutreffend, dass das Opfer - nachdem es vom Angeklagten verprügelt und zu Boden geschlagen bzw. geworfen wurde - ein Messer hervor nahm und sich dabei aufrichtete, es ist jedoch nicht dokumentiert, dass es sich mit dem Messer in der Hand in irgendeiner Weise dem Angeklagten genähert oder diesen verbal oder mit Gesten bedroht hätte. Insofern ist es ohne Weiteres glaubhaft und nach dem ersten massiven Angriff des Angeklagten nachvollziehbar, dass das Opfer das Messer zu seinem Selbstschutz gezückt hat.