Für diese Sachverhaltsvariante finden sich jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt (oben E. 2.5 in fine) keinerlei Hinweise in den Akten, weshalb sie als Schutzbehauptung zurück zu weisen ist. Es ist zwar zutreffend, dass das Opfer - nachdem es vom Angeklagten verprügelt und zu Boden geschlagen bzw. geworfen wurde - ein Messer hervor nahm und sich dabei aufrichtete, es ist jedoch nicht dokumentiert, dass es sich mit dem Messer in der Hand in irgendeiner Weise dem Angeklagten genähert oder diesen verbal oder mit Gesten bedroht hätte.