Im vorliegenden Fall stellt der Angeklagte den Sachverhalt so dar, dass er habe damit rechnen müssen, dass ein Angriff mit dem Messer auf ihn bevorstehe, weshalb er dem Opfer zuvorgekommen sei und selbst einen Angriff gestartet habe. Für diese Sachverhaltsvariante finden sich jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt (oben E. 2.5 in fine) keinerlei Hinweise in den Akten, weshalb sie als Schutzbehauptung zurück zu weisen ist.