22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Lediglich als Vergleich dazu wurde in der Praxis auch schon der sogenannte "Schwedenkuss" (Kopfstoss gegen den Kopf eines anderen) als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 41 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). Was den vom Angeklagten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr betrifft, bestimmt das Gesetz in Art. 15 StGB, dass der Angegriffene und jeder andere berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird.