Dies gilt im Übrigen auch für das Werfen bzw. Stossen mit dem Kopf voran gegen eine harte Unterlage, wo je nach Art des Aufpralls und Festigkeit der Unterlage grundsätzlich zwischen einer Bagatellverletzung und einer absolut gravierenden Verletzung praktisch jede Folge eintreten kann, was aber, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, nicht in der Macht des Täters steht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demzufolge nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes und dem Fehlen des objektiven Tatbestandes mangels Erheblichkeit der zugefügten Verletzungen der Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen.