Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner blinden Wut sehr unpräzise zugeschlagen und dadurch keine sensiblen Kopf-, Gesichts- und Halspartien getroffen hat, was aber natürlich keineswegs geplant, sondern schlicht zufällig gewesen ist. Dies gilt im Übrigen auch für das Werfen bzw. Stossen mit dem Kopf voran gegen eine harte Unterlage, wo je nach Art des Aufpralls und Festigkeit der Unterlage grundsätzlich zwischen einer Bagatellverletzung und einer absolut gravierenden Verletzung praktisch jede Folge eintreten kann, was aber, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, nicht in der Macht des Täters steht.