Was der Angeklagte dagegen einwendet, ist nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern. Insbesondere lässt der Umstand, wonach die Verletzungen des Opfers innert ein paar Tagen folgenlos ausgeheilt sind, nicht den Schluss zu, dass entgegen sämtlichen Zeugenaussagen die einwirkende Kraft gering gewesen sein muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner blinden Wut sehr unpräzise zugeschlagen und dadurch keine sensiblen Kopf-, Gesichts- und Halspartien getroffen hat, was aber natürlich keineswegs geplant, sondern schlicht zufällig gewesen ist.