Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jedes Stossen mit einer gewissen Wucht mit dem Kopf voran gegen eine harte Oberfläche - zusätzlich begleitet von mehreren Faustschlägen an den Kopf bzw. in das Gesicht - irreversible Verletzungen hervorrufen kann. Es ist somit eigentlich nur dem Zufall zu verdanken, dass auf Seiten des Opfers keine Augenverletzungen durch splitterndes Glas, Schädel-Hirnverletzungen oder sonstige dauerhafte Schädigungen beispielsweise des Kiefers oder der Nase eingetreten sind. Was der Angeklagte dagegen einwendet, ist nicht geeignet, an diesen Feststellungen etwas zu ändern.