Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte in hochgradig aggressiver Weise auf H. M. losgegangen ist und gegen dessen Kopf massive Gewalt ausgeübt hat, indem er ihn zwei Mal mit dem Kopf voran gegen eine harte Unterlage stiess (Schaufenster) respektive warf (Bushäuschen) und ihm sowohl bevor das Opfer sein Messer in die Hand nahm als auch danach blindwütig mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste. Wer jedoch eine solch massive Gewalt gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ausübt, muss aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen mit dieser Konsequenz rechnen und nimmt sie daher zumindest in Kauf.