2.7 Gemäss den vorstehenden Ausführungen zum massgeblichen Sachverhalt (oben E. 2.5 in fine) erfüllen die vom IRM aufgelisteten Verletzungen des Opfers - unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach die lebensgefährlichen Stauungsblutungen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht dem Angeklagten zuzurechnen sind - ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht jedoch denjenigen der schweren Körperverletzung, weshalb nachfolgend der Versuch zur schweren Körperverletzung zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB zumindest in Form des Eventualvorsatzes als erstellt zu erachten ist.