In Folge der Geschehnisse erlitt H. M. ein lebensgefährliches Blutstauungssyndrom im Kopf- und Halsbereich, Schwellungen im Gesicht, Prellungen, Hautverfärbungen und Abschürfungen am rechten Ellenbogen und im Schulterbereich, punktförmige Blutungen auf beiden Schultern sowie diverse oberflächliche Verletzungen an den Unterschenkeln und im Kniegelenk. Der Angeklagte andererseits erlitt eine potentiell lebensbedrohliche Stichverletzung in der linken Brusthälfte in der Mitte zwischen Brustwarze und Schlüsselbein auf Höhe der dritten Rippe. 2.6 Gemäss Art.