bereits vom Opfer distanziert hatte und dieses weder auf den Angeklagten zuging noch diesen verbal oder mit Gesten bedrohte, sondern vielmehr einfach nur mit dem Messer in der Hand dastand. In Folge der Geschehnisse erlitt H. M. ein lebensgefährliches Blutstauungssyndrom im Kopf- und Halsbereich, Schwellungen im Gesicht, Prellungen, Hautverfärbungen und Abschürfungen am rechten Ellenbogen und im Schulterbereich, punktförmige Blutungen auf beiden Schultern sowie diverse oberflächliche Verletzungen an den Unterschenkeln und im Kniegelenk.