Als der sich entfernende Angeklagte das Messer, welches H. M. deutlich sichtbar gegen diesen gerichtet hatte, sah, liess er sich nicht einmal durch das Messer bremsen, sondern kehrte um, ging in blindwütiger Weise noch einmal auf H. M. zu und verpasste diesem zum wiederholten Male zwei Faustschläge ins Gesicht, bis er dann von H. M. mit dem Messer verletzt wurde und selber ins Spital gebracht werden musste. Der Angeklagte sah sich zu keinem Zeitpunkt einem Angriff oder einer unmittelbaren Bedrohung mit einem Angriff durch das Opfer ausgesetzt, als er noch einmal auf H. M. zuging und diesem, obwohl er ein Messer in der Hand hielt, zwei Faustschläge verpasste, da er sich zu diesem Zeitpunkt