Gleiches gilt für die Fusstritte gegen den Rumpf des am Boden liegenden Opfers, da diesbezüglich von den medizinischen Experten keine Verletzungen festgestellt werden konnten, welche sich zweifelsfrei solchen Tritten hätten zuordnen lassen und überdies nur eine von den insgesamt dreizehn Zeugen solche Tritte ausdrücklich geschildert hat. Im Resultat ist somit grundsätzlich von demjenigen rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, mit dem Unterschied, dass kein eigentlicher Gewaltexzess stattgefunden hat und auch keine Fusstritte nachgewiesen sind. Demnach erachtet das Kantonsgericht folgenden Sachverhalt als erstellt: